Kfz-Haftpflicht
Pflichtversicherung für berechtigte Ansprüche Dritter, wenn durch das versicherte Fahrzeug Personen-, Sach- oder bestimmte Vermögensschäden entstehen.
Spezialisierte Unterstützung für Diplomaten sowie Mitarbeiter von Botschaften und Konsulaten, die in Deutschland eine Kfz-Versicherung benötigen.
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Für ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich. Für Schäden am eigenen Fahrzeug können Teilkasko oder Vollkasko ergänzt werden.
Pflichtversicherung für berechtigte Ansprüche Dritter, wenn durch das versicherte Fahrzeug Personen-, Sach- oder bestimmte Vermögensschäden entstehen.
Freiwilliger Schutz für definierte Schäden am eigenen Fahrzeug, zum Beispiel Diebstahl, Glasbruch und bestimmte Naturgefahren – abhängig vom Tarif.
Enthält üblicherweise Teilkasko und kann zusätzlich selbst verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismus abdecken – abhängig von Bedingungen und Selbstbeteiligung.
Welche Absicherung sinnvoll ist, hängt unter anderem von Fahrzeugwert, Finanzierung, Selbstbeteiligung und Ihrem persönlichen Sicherheitsbedarf ab. Maßgeblich sind immer Versicherer, Tarif und Versicherungsbedingungen.
Sie übernimmt berechtigte Ansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- und mitversicherter Vermögensschäden, die mit dem versicherten Fahrzeug verursacht werden. Sie ist in Deutschland Pflicht und ersetzt keine Schäden am eigenen Fahrzeug.
Freiwilliger Schutz für bestimmte Schäden am eigenen Fahrzeug. Je nach Tarif können dazu zum Beispiel Diebstahl, Brand, Glasbruch, Sturm oder Hagel sowie bestimmte Tierschäden gehören.
Umfasst üblicherweise die Teilkasko und kann zusätzlich selbst verursachte Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismus abdecken. Sie wird häufig bei neueren, höherwertigen, geleasten oder finanzierten Fahrzeugen gewählt.
Eine Selbstbeteiligung kann den Beitrag senken, erhöht im Schadenfall aber Ihren Eigenanteil. Auch Fahrzeugwert, Jahresfahrleistung, Fahrerkreis, Zulassungsort und Schadenverlauf beeinflussen das Angebot.
Deutsche Versicherer berücksichtigen mehrere Risikomerkmale. Gewichtung und Annahme unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif.
Wenn Sie zuvor in Schweiz versichert waren, kann eine offizielle Bescheinigung über Versicherungs- und Schadenverlauf wichtig sein. Die Anerkennung hängt von Versicherer, Tarif und Nachweis ab.
Mit einer strukturierten Anfrage erhalten wir die Informationen für die Vorbereitung eines individuellen Kfz-Versicherungsangebots.
Die Angaben basieren auf aktuellen Veröffentlichungen des Auswärtigen Amts. Honorarkonsulate können sich ändern; die amtliche Quelle enthält die jeweils aktuelle vollständige Liste.
Ja. Ohne gültige Kfz-Haftpflicht kann ein Fahrzeug in Deutschland grundsätzlich nicht regulär zugelassen und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
Möglicherweise. Die Anerkennung hängt vom Versicherer und den vorgelegten Nachweisen ab.
Teilkasko deckt definierte Gefahren wie Diebstahl oder Glasbruch. Vollkasko umfasst üblicherweise Teilkasko und kann zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug und Vandalismus decken.
Ja. Die erwartete Kilometerleistung ist ein häufiges Tarifmerkmal.
Ja. Der Service richtet sich auch an berechtigte Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen.
Die eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) ist ein siebenstelliger Code des Kfz-Versicherers. Sie weist der Zulassungsbehörde elektronisch den Kfz-Haftpflichtschutz nach. Sie wird für die Zulassung benötigt, ist aber weder der Versicherungsvertrag selbst noch eine Zulassungsgarantie.
Ja. Für Diplomaten- und Behördenkennzeichen wird eine besondere eVB benötigt, die vom Versicherer ausdrücklich für ein Behördenkennzeichen deklariert ist. Eine normale eVB für eine private Zulassung reicht dafür nicht aus. Teilen Sie uns deshalb die geplante Kennzeichenart, zum Beispiel 0, B oder BN, bereits bei der Anfrage mit.
Die für das Behörden- oder Diplomatenkennzeichen erforderliche eVB erhalten Sie von uns. Senden Sie uns vor der Zulassung die Angaben zu Halter und Fahrzeug, Mission oder Organisation, Protokollstatus und gewünschter Kennzeichenart. Nach Prüfung erhalten Sie von uns die vom Versicherer passend als Behörden-eVB deklarierte Nummer. Über den Anspruch auf das Sonderkennzeichen entscheiden weiterhin die zuständigen Behörden.
Eine Befreiung besteht nur, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird. Nach Abschnitt 2.5.3 der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amts sind diplomatische und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre entsandten ausländischen Mitglieder dann von der Versicherungsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 VersStG). Ob Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen Staat besteht, wird anhand der aktuellen Gegenseitigkeitsliste beim GDV geprüft. Der Versicherer benötigt dafür die entsprechenden Statusnachweise. Aktuelle Gegenseitigkeitsliste beim GDV
Mit einer strukturierten Anfrage erhalten wir die Informationen für die Vorbereitung eines individuellen Kfz-Versicherungsangebots.